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§ 30 a ZVG so gehts Einstellung Versteigerung mit Zeitgewinn

Die Anfrage nach § 30 a ZVG ist enthalten im Anordnungsbeschluss vom Amtsgericht. Ganz egal, ob Sie jetzt schon etwas mit dem Antrag anfangen können oder nicht, stellen sie innerhalb der Notfrist von zwei Wochen ab Erhalt des Beschlusses den Einstellungs-Antrag nach § 30 a ZVG. Sie sollten sich jetzt überlegen, ob sie sich von uns beim Verfahren nach § 30 a ZVG beraten lassen wollen. Das ist natürlich ihre Entscheidung und Sie können selbstverständlich unsere Formulierhilfen zu § 30 a ZVG nutzen.

Sobald Sie die Einlegung erledigt haben, können sie den Antrag  begründen. Unsere 20-jährige Erfahrung bei § 30 a ZVG Kunden hat gezeigt, dass Sie bei § 30 a ZVG niemals die Gläubiger - meist Banken - direkt anschreiben dürfen. Die Begründung eines Antrags muss immer über das Amtsgericht erfolgen. Als Erstes müssen Sie nämlich den Rechtspfleger überzeugen. Wenn der auf ihrer Seite ist, funktioniert der Antrag nach § 30 a ZVG besser - Sie werden sehen.

Wie begründen sie nun den Antrag nach § 30 a ZVG? Dass Sie in der Kürze der Zeit des Verfahrens nach § 30 a ZVG eine Komplettablösung hinbekommen oder einen Umschuldungskredit ausbezahlt bekommen ist relativ unrealistisch. Sie können aber beim Antrag nach § 30 a ZVG eine Aussetzung des Verfahrens für maximal 6 Monate mit Verlängerungsoption nach § 30 c ZVG gegen Ratenzahlung hinbekommen. Es spricht nichts dagegen, dass Sie selbst probieren eine Einstellung hinzukriegen. Aus einer 20-jährigen Erfahrung mit der Einstellung nach § 30 a ZVG ist festzuhalten, dass Sie ein gewisses Gespühr für das richtige Ratenzahlungangebot nach § 30 a ZVG entwickeln müssen. Machen sie einmal ein unpassendes Angebot und lehnt der Gläubiger ab, lässt er sich in 90 % der Fälle nach § 30 a ZVG nicht mehr umstimmen. Einmal abgelehnt - immer abgelehnt. Besser lässt es sich mit genügend Erfahrung erfolgreich im Rahmen von § 30 a ZVG sein; aber die Erfahrung fehlt ihnen leider. Vielleicht schaffen sie es ja auch mit unseren Formulierhilfen.

Selbstverständlich kann sie auch Rechtsanwalt Schindler vertreten. Wenn Sie die Einstellung nach § 30 a ZVG selbst hinkriegen ist das natürlich günstiger für Sie. Manchmal spart man allerdings an der falschen Stelle.

Der Zweck des § 30 a ZVG ist, dass Sie als schutzwürdiger Schuldner die Zeit bekommen, die Zwangsverwertung Ihres Eigentums abzuwenden. Und glauben Sie unserer Erfahrung bei Zwangsversteigerungen - Zeit zu gewinnen wird so ziemlich ihr grösstes Problem sein.

Das war es im Zusammenhang mit § 30 a ZVG schon. Wir wollen sie nicht mit Unnötigem zu § 30 a ZVG zuschwafeln.

Bitte besuchen Sie diese Seite bald wieder. Vielen Dank für ihr Interesse!

 
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