Einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765 a ZPO können sie während eines laufenden Versteigerungsverfahrens vor dem Amtsgericht immer stellen. Allerdings bedarf es einer gewissen Erfahrung, um den Antrag zum richtigen Zeitpunkt zu stellen. Mit unserer 20-jährigen Erfahrung würden sie einen Einstellungsantrag nach § 765 a ZPO nie zu früh stellen, denn dann könnte es sein, dass der Antrag nach § 765 a ZPO während des Versteigerungsverfahrens erledigt wird. Sie hätten dann ihr Pulver im Rahmen von § 765 a ZPO schon wirkungslos verschossen. Beschäftigen sie sich doch mal vorab mit unserern Formulierhilfen.
Anträge nach §§ 765 a ZPO, 30 ZVG mit einstweiliger Einstellung der Versteigerung werden gestellt wenn die Frist des § 30 a ZVG abgelaufen ist. Des weiteren bei Spezialproblemen bei denen nicht weiter versteigert werden darf. Häufigster Anwendungsfall ist, dass eine akute Suizidgefahr oder eine Gefahr für Leib und Leben durch ein ärztliches Attest - Hausarzt oder Facharzt -bescheinigt wird und daher die Zwangsversteigerung zeitweise nach § 765 a ZPO ausgesetzt werden muss. Der Antrag kann auch unmittelbar vor dem Zuschlags- oder Räumungstermin gestellt werden, so dass man mit dem Antrag nach § 765 a ZPO recht flexibel ist. Allerdings wird der Antrag nach § 765 a ZPO von Rechtspflegern nicht gern gesehen. Vorab wird von den Gerichten und Rechtspflegern immer ein "getürktes Attest" vermutet, so dass ein eingereichtes Attest Hand und Fuss haben muss. Wir mit 20-jähriger Erfahrung wissen was zu beachten ist.
Nachfolgend Beispiele von Attesten aufgrund dessen eine Einstellung des Verfahrens nach § 765 a ZPO erfolgte:
Der Vollstreckungsschutzantrag hat das Ziel, die Versteigerung einstweilen einzustellen, wenn diese eine besondere Härte für Sie bedeuten würde. Die besondere Härte liegt vor, wenn feststeht, dass die Zwangsversteigerung dem allgemeinen Rechtsgefühl widerspricht und schlichtweg unangemessen ist. ( BGW NJW 09, 444). Aus dem Vollstreckungsschutzantrag muss hervorgehen, dass Ihre Zwangsvollstreckung sittenwidrig ist. Dabei ist es gleichgültig, ob Sie oder ein Ihnen naher Angehöriger von einem Suizid oder einer Gefahr für Leib und Leben betroffen ist. (BGH NJW 09, 1283). Es sollte bei § 765 a ZPO vermieden werden, von vornherein unbrauchbare Unterlagen einzureichen. Wir haben schon Atteste nach § 765 a ZPO gesehen, bei den wurde attestiert, dass der Schuldner nicht am Versteigerungstermin teilnehmen kann. Die Teilnahme ist allerdings nicht Pflicht. Eine attestierte "Verschlechterung der Gesundheitszustandes" oder eine "depressive Episode" sind so nichtssagend, dass der Rechtspfleger seinen Musterablehnungsvordruck nach § 765 a ZPO auspackt. Man könnte noch viele Fehler, die im Rahmen des Antrags nach § 765 a ZPO gemacht werden, ausführen. Besser wäre wohl ein Anruf bei uns. Richtig gemacht und wahrheitsgemäss attestiert, kann ein Vollstreckungsantrag nach § 765 a ZPO durchaus zum Erfolg und zur Rettung der Immobilie führen. Beispiele können sie unseren Formulierungshilfen entnehmen.
Wenn sie Bundesgerichtshof - Entscheidungen dazu suchen googeln Sie einfach "BGH § 765 a ZPO"
Ist im Rahmen des § 765 a ZPO ein passendes Attest - mit dem passenden prozessualen Antrag nach ZPO - eingereicht worden, das auch genügend glaubwürdig ist, kommen im Wesentlichen zwei Handlungsmöglichkeiten in Betracht. Der Rechtspfleger stellt nach § 765 a ZPO ein, sagt den Versteigerungstermin ab und holt ein medizinisches Schverständigengutachten ein. Oder der Rechtspfleger führt die Versteigerung durch, setzt aber den Zuschlag aus und holt ein medizinisches Schverständigengutachten ein. Die Zuschlagsaussetzung ist unserer Meinung nach prozessual nicht richtig und wird von RA Schindler regelmässig angegriffen. Ein bischen Glück brauchen Sie in jedem Fall beim Antrag nach § 765 a ZPO.
Selbstverständlich kann sie auch Rechtsanwalt Schindler vertreten. Wenn Sie die Einstellung nach § 765 a ZPO selbst hinkriegen ist das natürlich günstiger für Sie. Manchmal spart man allerdings an der falschen Stelle.